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Kabel an einem Smartphone und einem Laptop
Die neue Lade­säulen­verordnung AFIR

Was ist AFIR? Alles, was Sie wissen müssen.

Seit 13. April 2024 ist europa­weit die punk­tuelle Kredit- oder Debit­karten­zahlung an neu errichteten öffent­lichen Lade­säulen Pflicht. Damit soll die Infra­struktur für alter­native Kraft­stoffe in ganz Europa weiter aus­gebaut werden. Für Besitzer von Elektro­autos wird das Laden ihres Fahr­zeuges europa­weit ver­ein­facht. Betreiber von öffent­lichen E-Lade­säulen sollten die wich­tigsten Rege­lungen kennen.

Quelle: MENNEKES
Quelle: MENNEKES

Regelungen für Betreiber

Betreiber öffentlich zugänglicher Lade­säulen in Europa müssen seit dem 13. April 2024 auf die neuen Vor­gaben achten und ein punk­tuelles Laden - auch Ad-hoc-Laden - mit einem "weit ver­breite­ten Zahlungs­instru­ment" ermög­lichen. Das ist laut AFIR bei Debit- und Kredit­karten der Fall. Mög­lich sind ver­schiedene tech­nische Um­setzungen.

Die Pflicht zur Installation von Karten­terminals betrifft neu errichtete DC-Lade­säulen mit einer Lade­leistung von 50 kW oder mehr. Bei einer gerin­geren Lade­leistung (z. B. bei AC-Lade­punkten) bleiben alter­native, sichere Zahlungs­metho­den zulässig. Es muss nicht zwin­gend ein kon­kretes Gerät "Karten­terminal" ver­baut werden.

Wie sehen mögliche Lösungen aus?

1. Nutzung eines Karten­lese­gerätes (Kredit­karten­terminal)

Eine weitere und naheliegende Lösung ist die Inte­gration und die Nut­zung eines ent­sprechenden Karten­lese­gerätes (Karten­terminal). Die Bezah­lung eines Lade­vor­gangs erfolgt dann zum Bei­spiel bequem und kontakt­los über die in der Debit- oder Kredit­karte inte­grierte NFC-Technik oder über eine ent­sprechende Zahl-Funktion – Apple Pay, Google Pay etc. – im Smart­phone.

Wichtig ist hierbei:
Auch diese Bezahlung muss gemäß PSD 2 sicher um­gesetzt werden. Dies gilt ins­beson­dere für das NFC-basierte Bezah­len. Die AFIR schafft keine Aus­nahme von der PSD 2. Ob das Vor­handen­sein eines PIN-Pads erforder­lich ist, hängt von dem Zahlungs­ins­trument ab, das für den Zah­lungs­vor­gang ver­wendet wird, und den dafür gel­tenden Authen­tifi­zierungs­an­forderun­gen für die Ver­braucher.

Fazit: Eine Lösung ohne ein Pin-Pad bleibt also riskant.

2. Webbasierte ad-hoc-Bezahlvorgänge

Für Ladepunkte mit einer Lade­leistung kleiner als 50 kW muss ein sicherer Ad-hoc-Bezahl­vor­gang um­gesetzt werden. Auch QR-Code-Lösungen bleiben unter gewis­sen Voraus­setzungen erlaubt. Nach dem Scan des Codes mit dem Smart­phone wird der Nutzer zu einer ent­sprechen­den Preis­anzeige und Bezah­lung der Ladung weiter­geleitet.

Wichtig dabei ist: Der Betreiber muss gewähr­leisten, dass die Les­bar­keit des QR-Codes und die Sicher­heit des Zahlungs­vor­gangs gegeben sind.

Wie werden die Vorgaben in der Praxis umgesetzt?

Lesbarkeit

Ein Ladeinfrastrukturbetreiber muss regel­mäßig seine in Ver­wen­dung befind­lichen Pro­dukte auf Van­dalis­mus und Ver­än­derungen prüfen. Ins­beson­dere sollte der Betrei­ber bei den Kon­trollen darauf achten, dass die Codes nicht über­klebt oder mani­puliert werden. Ein QR-Code, welcher van­dalis­mus­sicher angebracht wird kann hier zur Mani­pulations­sicher­heit bei­tragen.

Praxistipp: Im Feld haben sich sog. „Doming-Aufkleber“ bewährt. Diese sind den klas­sischen flachen Auf­klebern vor­zuziehen. Der QR-Code-Druck ist unter der Doming­masse „ver­steckt“ und somit wirken sich Kratzer etc. nicht auf den Druck aus. Ein Über­malen oder Über­kleben wird für den Betreiber und den Nutzer so eben­falls sofort ersicht­lich.

Sicherheit des Zahlungsvorgangs

Die Webseite muss entsprechend gestaltet sein und ein sicheres Bezahl­ver­fahren ein­setzen. Dies wird in der Praxis durch die Nut­zung der ent­sprechenden Lösung in Zusammen­arbeit mit dem Back­end­anbieter realisiert.

Wichtig:

  • die angebotenen Bezahl­verfahren sind inter­national gültig
  • die Bezahlverfahren sind alle­samt für E-Commerce geeig­net und gesichert. Diese Ver­fahren beruhen auf den Ban­ken-Standards und Sicher­heits­mechanis­men.
  • bei den meisten Smart­phones ist die Auto­risierung des Bezahl­mittels über die Tasten­sperre bzw. Gesichts­erken­nungs­funk­tionen (z.B. Face-ID) gesichert.
  • Sichere Bezahlung nach Payment-Service-Directive II (PSD2) muss ein­gehalten werden.

Rechtlicher Hintergrund

Der Artikel 5 Absatz 1 und 2 lit. c) der AFIR erlaubt für Lade­punkte mit einer Lade­leistung von unter 50 kW alter­native Zahlungs­lösungen anstelle von Bezahl­terminals, voraus­gesetzt, dass ein sicherer Zah­lungs­vorgang gewähr­leistet ist.

Der Betreiber muss elek­tronische Zah­lungen über Geräte ak­zeptieren, die eine Internet­ver­bin­dung nutzen und sichere Zah­lungs­vor­gänge er­mög­lichen. Dazu gehören alle Geräte, die diese An­for­derun­gen erfüllen, ein­schließ­lich der­jenigen, die in die Lade­station ein­gebaut sind, so­wie mo­bile Geräte des End­benut­zers. Ein QR-Code, der den Nut­zer auf eine Web­site leitet, über die sichere Zah­lungs­vor­gänge per Mobil­telefon durch­geführt werden sind erlaubt.

Der Zahlungsvorgang muss ent­sprechend der Payment Service Directive II (PSD 2) durch­geführt werden.

Quelle: MENNEKES
Quelle: MENNEKES

Speziell für Deutschland gilt

Die o.g. Auslegung, dass „statische“ QR-Codes erlaubt sind, wird durch ein MENNEKES vor­liegendes Schreiben des Bundes­ministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) be­stätigt.

Das BMDV hat bestätigt, dass die Bundes­regierung, die EU-Kom­mission und die EU-Mit­glied­staaten diese Inter­pretation teilen.

Quelle: MENNEKES

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